23.05.2012 – Höchste Waldbrandgefahr
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit herrscht in fast allen Landkreisen Brandenburgs eine sehr hohe Waldbrandgefahr!
Angesichts dieser Situation gilt der Appell an alle Brandenburger und ihre Gäste zur besonderen Vorsicht in den Waldgebieten uneingeschränkt.
Denn: Waldbrände werden zu 95 Prozent von Menschen verursacht. Schon der kleinste Funken kann bei Trockenheit in kurzer Zeit einen katastrophalen Waldbrand auslösen.
Das Land Brandenburg ist mit seinen 1,1 Mio. Hektar Waldflächen ein waldreiches und zudem das waldbrandgefährdetste Bundesland in Deutschland. Es ist als einziges Bundesland in die höchste Waldbrandgefahrenstufe der Europäischen Union eingestuft worden. 40% der Waldbrände in Deutschland ereignen sich im Land Brandenburg.
Sollten Sie einen Wald- oder Flächenbrand entdecken, melden Sie diesen bitte schnellstmöglich der Feuerwehr- & Rettungsleitstelle unter der Rufnummer 112. Schnelles Eingreifen kann größere Schäden verhindern!
Zusätzliche Hinweise für Waldbesucher
Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen ist es im Wald immer verboten zu rauchen oder ein Feuer anzuzünden. Dazu zählt auch das Grillen außerhalb einer genehmigten Feuerstelle (§ 23 LWaldG).
Die Ämter für Forstwirtschaft können ab Waldbrandwarnstufe III Wälder für das Betreten sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben von Waldsperrungen in der Regel unberührt.
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt. Die Zufahrtswege zum Wald müssen freigehalten werden, um zum Beispiel die Feuerwehr nicht zu behindern.
Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Kraftfahrzeuge bitte nicht über trockenem Gras abstellen. Heiße Fahrzeugteile (z.B. der Katalysator) können als Zündquelle wirken.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg
§ 23 Umgang mit Feuer
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.